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   OLG Koblenz, 16.01.2014 - 14 W 28/14   

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https://dejure.org/2014,2731
OLG Koblenz, 16.01.2014 - 14 W 28/14 (https://dejure.org/2014,2731)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 16.01.2014 - 14 W 28/14 (https://dejure.org/2014,2731)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 16. Januar 2014 - 14 W 28/14 (https://dejure.org/2014,2731)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Kostenerstattung bei unterschiedlichem Obsiegen und Unterliegen von Streitgenossen mit gemeinsamen Prozessbevollmächtigten; Erstattungsfähigkeit von Reisekosten der im Ausland ansässigen Partei und ihrer an verschiedenen Orten in Deutschland ansässigen ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kostenerstattung bei unterschiedlichem Obsiegen und Unterliegen von Streitgenossen mit gemeinsamen Prozessbevollmächtigten

  • rechtsportal.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Kostenerstattung bei Streitgenossen mit gemeinsamem Anwalt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2014, 859
  • BauR 2014, 1048
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 30.04.2003 - VIII ZB 100/02

    Kostenerstattung bei Vertretung von Streitgenossen durch einen gemeinschaftlichen

    Auszug aus OLG Koblenz, 16.01.2014 - 14 W 28/14
    Diese waren ins Verhältnis zu setzen zu den dem Beklagten zu 1) aus dem Wert von 14.200,00 EUR (nicht: 10.000,00 EUR) entstandenen Kosten, weil der siegreiche Streitgenosse nur eine seinem Kopfteil entsprechende Erstattung verlangen kann (BGH MDR 2003, 1140 ; Zöller-Herget, 30. Aufl. 3 91 RN 13, Stichwort: Streitgenossen.
  • OLG Köln, 01.12.2008 - 17 W 211/08

    Erstattungsfähigkeit der Reisekosten des inländischen Prozessbevollmächtigen

    Auszug aus OLG Koblenz, 16.01.2014 - 14 W 28/14
    Bei der Ermittlung der notwendigen Kosten beider Beklagten (§ 91 ZPO ) ist zu berücksichtigen, dass diese grundsätzlich berechtigt gewesen wären (OLG München vom 16.02.2011 in 11 W 224/11; OLG Köln vom 01.12.2008 in 17 W 211/08 und KG Berlin vom 27.08.2009 in 2 W 262/08, sämtlich zitiert nach [...]), entweder die Kosten für einen Verkehrsanwalt in Paris und einen Hauptbevollmächtigten in Trier oder die für einen Hauptbevollmächtigten in Trier und für zwei (Partei-) Informationsreisen nach Trier anzumelden (Vorbereitung der Klageerwiderung und Stellungnahme zum Hinweisbeschluss.
  • OLG München, 16.02.2011 - 11 W 224/11

    Rechtsanwaltskosten: Erstattungsfähigkeit der Kosten des Verkehrsanwalts einer

    Auszug aus OLG Koblenz, 16.01.2014 - 14 W 28/14
    Bei der Ermittlung der notwendigen Kosten beider Beklagten (§ 91 ZPO ) ist zu berücksichtigen, dass diese grundsätzlich berechtigt gewesen wären (OLG München vom 16.02.2011 in 11 W 224/11; OLG Köln vom 01.12.2008 in 17 W 211/08 und KG Berlin vom 27.08.2009 in 2 W 262/08, sämtlich zitiert nach [...]), entweder die Kosten für einen Verkehrsanwalt in Paris und einen Hauptbevollmächtigten in Trier oder die für einen Hauptbevollmächtigten in Trier und für zwei (Partei-) Informationsreisen nach Trier anzumelden (Vorbereitung der Klageerwiderung und Stellungnahme zum Hinweisbeschluss.
  • KG, 27.08.2009 - 2 W 262/08

    Kostenrecht: Gebührenerstattung für ausländischen Rechtsanwalt

    Auszug aus OLG Koblenz, 16.01.2014 - 14 W 28/14
    Bei der Ermittlung der notwendigen Kosten beider Beklagten (§ 91 ZPO ) ist zu berücksichtigen, dass diese grundsätzlich berechtigt gewesen wären (OLG München vom 16.02.2011 in 11 W 224/11; OLG Köln vom 01.12.2008 in 17 W 211/08 und KG Berlin vom 27.08.2009 in 2 W 262/08, sämtlich zitiert nach [...]), entweder die Kosten für einen Verkehrsanwalt in Paris und einen Hauptbevollmächtigten in Trier oder die für einen Hauptbevollmächtigten in Trier und für zwei (Partei-) Informationsreisen nach Trier anzumelden (Vorbereitung der Klageerwiderung und Stellungnahme zum Hinweisbeschluss.
  • OLG Köln, 16.01.2015 - 17 W 16/15

    Begriff derselben Angelegenheit i.S. von Nr. 1008 RVG -VV

    Den Klägern dürfen durch die nur von ihnen vorgenommene Anfechtung keine Nachteile entstehen (vgl. OLG Koblenz, AGS 2014, 152 f. = juris Rn 8).
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